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Rechtsanwalt bezeichnet sog. Volljuristen, die Mandanten rechtlich vertreten. Rechtsanwälte brauchen eine Zulassung der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen. Rechtsanwälte haben das gesetzliche Monopol für Rechtsberatung für Privatpersonen und Unternehmen. Die Rechtsordnung in Deutschland sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege", d.h., der Anwalt ist nicht nur seinem Mandaten verpflichtet, sondern auch der Rechtsordnung. So ist es beispielsweise verboten, dass der Anwalt vor Gericht die Unwahrheit vorträgt. Rechtsanwälte gehören der Gruppe der freien Berufe und wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer überwacht. Zugelassungsvoraussetzung als Rechtsanwalt ist die Richteramts-Befähigung, die nach dem Jurastudium (erstes Staatsexamen) und nach dem anschließenden Referendariat durch das zweite Staatsexamen nachgewiesen wird. Da es für Anwälte keine Zulassungsbegrenzungen gibt, findet unter Rechtsanwälten ein recht starker Wettbewerb statt (s.o.). Die Vergütung eines Rechtsanwaltes ist in Deutschland festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die alte Bundesgebührenordnung für Rechtanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuell ausgehandelte Gebührenvereinbarung ist möglich; jedoch ist eine erfolgsabhängige Vergütung nicht erlaubt. Rechtsanwälte müssen immer eine Kanzleianschrift haben, entweder alleine (Einzelanwalt bzw. Einzelkanzlei) oder zusammen mit weiteren Rechtsanwälten. Bei so genannten Bürogemeinschaften bleibt jeder Rechtsanwalt eigenständig. Üblich ist ein Zusammenschluss von Anwälten zu sogenannten Sozietäten. Anwälte einer solchen Sozietät nennt man Sozien; sie treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf. Ein Rechtsanwalt kann durch staatliche Bestellung in manchen Gerichtsbezirken eine nebenberufliche Zulassung als Notar (Anwaltsnotar) erhalten. In manchen Gerichtsbezirken werden Notare nur hauptberuflich vom Staat bestellt. Fachanwälte verfügen über eine besondere Qualifikation, insb. über außergewöhnliche theoretische und praktische Erfahrungen. Die Rechtsanwaltskammer erlaubt dann das Führen des Fachanwaltstitels, wie z.B. "Fachanwalt für Familienrecht" oder „Fachanwalt für Erbrecht“. Fachanwaltstitel gibt es derzeit in folgenden Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Ein Syndikusanwalt arbeitet wie ein Angestellter für ein festes Gehalt als Rechtsberater in einem Unternehmen, darf seinen Arbeitgeber jedoch nicht gerichtlich vertreten. Bei der Anwaltshaftung unterscheidet die Haftung gegenüber dem Mandanten und diejenige gegenüber Nichtmandanten (Drittschädigung). In beiden Fällen haftet der Anwalt auf Schadensersatz. Ein Patentanwalt berät bzw. vertritt Mandanten in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes; er ist kein Rechtsanwalt.
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